rechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM erstellte Studie bejaht wird, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt). Die von der Vorinstanz vorgenommene Umrechnung des gehandelten Crystal Meth in Methamphetamin-Hydrochlorid ist aus Sicht der Kammer korrekt und wurde weder von der Verteidigung noch von der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet. Die Vorinstanz addierte mit zutreffender Begründung mangels Handlungseinheit die verkauften Mengen nicht (pag.