Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte erwarb in der Zeit von 2017 bis 26. Januar 2018 zwei Mal je 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ und veräusserte davon je 7 Gramm an F.________ und G.________ weiter. Die restlichen zwei Mal 3 Gramm konsumierte sie zusammen mit F.________ und G.________. Ausserdem verkaufte die Beschuldigte 5 Gramm Crystal Meth an H.________. Dies ergibt für den Zeitraum von 2017 bis 26. Januar 2018 eine Verkaufsmenge von 19 Gramm Crystal Meth.