Dass die Beschuldigte nie Betäubungsmittel mit F.________ ausgetauscht habe, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden, welcher die Beschuldigte im Übrigen selber mehrfach widersprach. Auch die pauschale Bestreitung von F.________, jemals bei der Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft zu haben (pag. 826 Z. 79, 83 und 89), erscheint vor dem Hintergrund der ausführlichen Schilderungen der Beschuldigten unglaubwürdig. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig selbst belasten sollte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommen die belastenden Aussagen auch nicht von F.________, sondern von der Beschuldigten selbst.