_ gegeben haben, bei welcher dieser dann die übrig gebliebenen 7 Gramm behielt. Dass es zwei Transaktionen über je 10 Gramm gegeben habe, bestätigte die Beschuldigte selbst dann anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2019 mehrfach. Sie erklärte die entsprechenden Abläufe jeweils detailliert, mit raum-zeitlicher Verknüpfung und nachvollziehbar. Die Aussagen sind klar und wurden von der Beschuldigten auf mehrfache konkrete Nachfrage hin bestätigt. Sie erfolgten in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers. Sollte hier tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen haben, wie von diesem oberinstanzlich vorgebracht, hätte er hier interveniert. Dass die Beschuldigte nie Betäubungsmittel mit F.___