Die Beschuldigte sagte sowohl anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2019 als auch anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2019 aus, F.________ habe 7 Gramm für sich behalten und nicht bezahlt. Dass sie sich an diesen Umstand erinnern kann und ihn konstant widergibt, spricht für die Kammer dafür, dass diese Transaktion tatsächlich mit F.________ stattgefunden hat. Aufgrund der von Anfang an konstanten Aussagen muss es aber auch eine – gleiche – Transaktion mit G.________ gegeben haben, bei welcher dieser dann die übrig gebliebenen 7 Gramm behielt.