Sie habe überhaupt keine Betäubungsmittel mit F.________ ausgetauscht, und auch nicht 10 Gramm Crystal Meth von ihm für die Beherbergung erhalten (pag. 420 Z. 261 und 269; pag. 444 Z. 64 f. und 72). Später, in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 25. März 2019, räumte sie dann ein, ab Oktober 2017 grammweise Crystal Meth bei F.________ bezogen zu haben (pag. 443 Z. 40 und 43; pag. 445 Z. 86). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab sie ihren früheren Aussagen widersprechend an, sie habe von F.________ 10 Gramm erhalten und an G.________ weitergegeben (pag. 2896 Z. 32 ff.).