Unbestritten ist ebenfalls der Verkauf von 5 Gramm Crystal Meth an H.________. Die Beschuldigte bestreitet hingegen, 2017 weitere 10 Gramm – bzw. gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz 7 Gramm – Crystal Meth bei E.________ bezogen und diese dann an F.________ weiterverkauft zu haben. 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte bestritt zu Beginn der Ermittlungen zunächst konsequent, Crystal Meth an F.________ verkauft zu haben (pag. 366 Z. 266 f. und 274 ff.; pag. 387 Z. 109 und pag. 388 Z. 113). Sie habe überhaupt keine Betäubungsmittel mit F.___