Die Aussage der Beschuldigten, wonach sie (lediglich) 10 Gramm an G.________ verkauft habe, sei klar und konstant. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 10.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 10 Gramm – bzw. gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz 7 Gramm – Crystal Meth bei E.________ bezog und an G.________ weiterverkaufte. Unbestritten ist ebenfalls der Verkauf von 5 Gramm Crystal Meth an H.________.