Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung vor, es habe sich hier nicht wie von der Vorinstanz angenommen um zwei Transaktionen, d.h. je einen Verkauf an F.________ und einen an G.________, sondern lediglich um einen einzigen Verkauf an beide gehandelt. Die fragliche Transaktion sei die gleiche wie die, welche die Beschuldigte im Zusammenhang mit G.________ zugegeben habe. F.________ und G.________ hätten damals im gleichen Apartment