10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, diese habe zwischen 2017 und dem 26. Januar 2018 zwei Mal 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ gekauft und davon je 7 Gramm an F.________ und G.________ weiterveräussert. Die restlichen je 3 Gramm habe sie zusammen mit F.________ und G.________ konsumiert (pag. 2610; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.__