Wie die Vorinstanz unter Verweis auf FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG 19 N 157, zutreffend erwägt, stehen die hier zur Diskussion stehenden Erwerbshandlungen allesamt zu den zeitlich an diese anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität (pag. 2608; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung berücksichtigt deshalb auch die Kammer einzig die Verkaufsmengen. 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz