305bis StGB und Art. 19 BetmG unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb das Bundesgericht von vornherein von echter Konkurrenz ausgeht (BGE 122 IV 211 E. 4 und 5 S. 221 ff.). Die beiden Geldwechsel am 21. und 23. September 2016 sind deshalb als eigenständige Geldwäscherei zu sanktionieren.