Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Geldwechsel stelle keine separate Geldwäschereihandlung dar, sondern müsse – wenn überhaupt – im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur Drogeneinfuhr berücksichtigt und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang sanktioniert werden. Die Kammer sieht in dem die Geldwäscherei begründenden Geldwechsel und dem (als Gehilfin begangenen) späteren Erwerb der Drogen in Tschechien und deren Einfuhr in die Schweiz keine Handlungseinheit, welche eine unechte Konkurrenz oder eine straflose Vortat begründen würde (vgl. zu den Konkurrenzen GÜNTER