Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte hat sich folglich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Umfang von CHF 10'000.00 schuldig gemacht. 9.8 Konkurrenz zur Gehilfenschaft Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Geldwechsel stelle keine separate Geldwäschereihandlung dar, sondern müsse – wenn überhaupt – im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur Drogeneinfuhr berücksichtigt und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang sanktioniert werden.