Sie musste sich nach Überzeugung der Kammer – wiederum aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Wechseln des Geldes in eine andere Währung (und im Übrigen auch mit dem späteren Verbringen des gewechselten Geldes ins Ausland) die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte vereitelte bzw. zumindest erschwerte oder ihre Handlung dazu zumindest geeignet war. Die Beschuldigte hat damit den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.