19 Abs. 2 Bst. a BetmG handelt es sich um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. Es liegt damit eine tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Vortat vor. Die Beschuldigte wusste oder musste zumindest annehmen, dass das ihr von C.________ übergebene Geld aus dem von diesem betriebenen Drogenhandel stammte. Sie war sich zumindest aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch bewusst, dass es sich beim Drogenhandel um ein schweres Delikt handelt.