Damit hat sie eine Vereitelungshandlung begangen. Es ist weiter beweismässig erstellt, dass das gewechselte Geld aus dem früheren Drogenhandel von C.________ herrührte. Letzterer wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 27. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Handel mit Crystal Meth) in der Zeit von Oktober 2013 bis zum 28. September 2016 – und damit den Zeitraum unmittelbar vor dem Geldwechseln durch die Beschuldigte – schuldig erklärt und rechtskräftig verurteilt (pag. 1007). Bei einer Tat nach Art. 19 Abs. 2 Bst.