14 der Laiensphäre muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass es sich bei der Vortat mindestens möglicherweise um ein schweres Delikt handeln könnte (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 20a). 9.7.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel je CHF 5'000 Bargeld für C.________ in Euro gewechselt hat. Damit hat sie eine Vereitelungshandlung begangen.