Strafbar ist bereits die Vereitelungshandlung als solche (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei mit der Formulierung «weiss oder annehmen muss» betont wird, dass Eventualvorsatz genügt (PK StGB- PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 21). Nach der sogenannten Parallelwertung in