Es genügt, wenn zwischen der Vortat und der Geldwäscherei eine lockere Verbindung besteht; weder der Täter der Vortat noch die genauen Umstände der Tat müssen dem Täter der Geldwäscherei bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3.d S. 328). Als abstraktes Gefährdungsdelikt verlangt Art. 305bis StGB für die Strafbarkeit nicht, dass die Vereitelung tatsächlich gelingt. Strafbar ist bereits die Vereitelungshandlung als solche (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 5).