305bis N 18; BGE 127 IV 20 E. 3.a und 3.b S. 25 f.; vgl. auch BGE 122 IV 211 E. 2.b und 2.c S. 215 f.). Zur Strafbarkeit führen auch im Ausland begangene Vortaten, wenn sie auch am Begehungsort strafbar sind (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Aufgrund des akzessorischen Charakters verlangt der Tatbestand der Geldwäscherein neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung den Nachweis der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen (nicht aber zwingend schuldhaften [limitierte Akzessorietät]) Vortat wie auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 8; BSK StGB- PIETH, Art.