305bis N 10). Als Tathandlung (Vereitelungshandlung) kommt grundsätzlich jede Handlung in Betracht, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln bzw. auch nur schon zu erschweren, etwa das Verstecken, das Anlegen, das Wechseln von Bargeld in grössere Noten gleicher Währung oder in andere Währungen sowie das Verbringen von Bargeld über die Grenze, nicht jedoch die einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 16 und 17 ff.; PK StGB-PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 18;