305bis N 3; OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 2). Täter der Geldwäscherei kann grundsätzlich jedermann sein, nach Ansicht des Bundesgerichts auch der Täter der Vortat (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis N 1 f. mit Hinweisen; BGE 126 IV 255 E. 3.a S. 261 mit Hinweisen). Tatobjekt können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. Die Vortaten zur Geldwäscherei können sich sowohl aus dem StGB als auch aus dem Nebenstrafrecht ergeben (PK StGB-PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 10).