13 9.7 Rechtliche Würdigung 9.7.1 Tatbestand Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch Geldwäscherei wird typischerweise der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbrechenserlös vereitelt (vgl. PK StGB-PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 3;