Die Beschuldigte wechselte am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel je CHF 5'000 Bargeld für C.________ in Euro, wobei sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass das Geld aus dem Drogenhandel von C.________ stammte. Sie wusste im Tatzeitpunkt ebenfalls, dass das Geld für die Reise nach Tschechien verwendet werden sollte. Es ist ebenfalls erstellt, dass das gewechselte Geld aus dem früheren Drogenhandel von C.________ stammte.