486 Z. 97 f. und 117 f.). Damit widerspricht sie den oberinstanzlichen Ausführungen ihres Verteidigers, wonach sie erst im Verlauf des Strafverfahrens erfahren haben soll, dass C.________ ein Drogendealer war. Selbst wenn sie ihn – wie von der Verteidigung vorgebracht wegen seines teuren Mercedes AMG (vgl. pag. 293) – für vermögend hielt, musste sie demnach davon ausgehen, dass das ihr übergebene Geld aus keiner anderen Quelle stammen konnte als aus dem Drogenhandel. 9.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte wechselte am 21. September 2016 in AH.