Das Geld lag nicht – wie es nach Aussage von C.________ der Fall gewesen wäre, wenn es sich um Casino-Gewinne gehandelt hätte – auf einem Bankkonto, sondern war bei seiner damaligen Freundin V.________, bei welcher er (zumindest zeitweise) wohnte, und welche gemäss den Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland zumindest teilweise auch in den Drogenhandel involviert gewesen war (pag. 1007 f.). Eine andere namhafte Einnahmequelle hatte C.________ nicht. Die Beschuldigte kannte C.________ ihren Angaben zufolge im Zeitpunkt der Geldwechsel seit ca. zwei Monaten. Seit rund einer Woche seien sie zusammen ausgegangen (pag.