355 Z.64 ff.). Ob sie im Zeitpunkt des Geldwechselns bereits wusste, dass C.________ mit dem Geld in Tschechien Drogen kaufen wollte, kann offenbleiben. Dafür sprechen aber die dahingehenden Aussagen der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 485 Z.78 f.; pag. 2428 Z. 33). Aus Sicht der Kammer ist ebenfalls erwiesen, dass die Gelder, welche C.________ der Beschuldigten zum Wechseln übergeben hat, aus seinem früheren Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen stammten, und die Beschuldigte dies zumindest annehmen musste: