Sie habe deshalb in Kauf nehmen müssen, dass das Geld deliktischen Ursprungs war. 9.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 21. und 23. September 2016 in AI.________ (Ort) und Biel je CHF 5'000.00, welche sie von C.________ erhalten hatte, für diesen in Euro wechselte. Umstritten ist, ob das gewechselte Geld aus einem Verbrechen (dem Drogenhandel von C.________) herrührte und ob die Beschuldigte dies wusste oder annehmen musste.