9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe zwar gewusst oder zumindest wissen müssen, dass das von ihr gewechselte Geld für den Drogenhandel benutzt werden sollte. Sie habe aber nicht gewusst, dass das Geld kriminellen Ursprungs gewesen sei. Sie habe erst im Verlauf des Strafverfahrens erfahren, dass C.________ ein Drogendealer gewesen sei. Da sie ihn jeweils in einem grossen deutschen Auto gesehen habe, sei sie davon ausgegangen, er sei vermögend.