Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Gelder aus den Drogengeschäften von C.________ stammen mussten, da dieser keine anderweitigen finanziellen Einkünfte hatte. Aufgrund ihrer Bekanntschaft mit C.________ habe die Beschuldigte gewusst, dass dieser keine anderen Einkünfte als die aus dem Drogenhandel hatte, und es sei ihr deshalb auch bewusst gewesen, dass das zum Geldwechseln erhaltene Geld einzig aus dem Drogenhandel von C.________ habe stammen können (pag. 2603 f.; S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.__