9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die Beschuldigte habe am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel für C.________ je CHF 5'000.00 in Euro gewechselt, im Wissen darum, dass die Reise nach Tschechien kurz bevorstand. Die gewechselten Euro seien von C.________ für den Erwerb von Crystal Meth in Tschechien eingesetzt worden, wodurch das Geld den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen worden sei. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Gelder aus den Drogengeschäften von C.______