10 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel grundsätzlich vollständig und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (ab pag. 2595 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet darauf, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben oder zusammenzufassen. Vielmehr wird im Folgenden jeweils direkt eine Würdigung der für den jeweiligen Vorwurf einschlägigen Beweismittel unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen vorgenommen.