9 Zivilprozess, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1451 ff.). Realkennzeichen sind in selbsterlebten Aussagen typischerweise vorhanden, in erfundenen dagegen nicht. Je mehr Realkennzeichen bestehen und je deutlicher ausgeprägt sie sind, desto glaubwürdiger ist die Aussage. Damit die Aussage als zuverlässig gelten kann, müssen mehrere Realkennzeichen deutlich hervortreten. Umgekehrt ist die unglaubhafte Aussage gekennzeichnet durch das Fehlen von (nicht nur einzelnen) Glaubwürdigkeitsmerkmalen.