8 6. Kognition der Kammer Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches