Den Parteien wurden vorgängig zur oberinstanzlichen Verhandlung Kopien der wichtigsten Aktenstellen der beiden Verfahren zugestellt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hatten die Parteien die Gelegenheit, die vollständigen Akten einzusehen. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde die Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 2895 ff.).