Staatsanwältin D.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 pro Halbtag gemäss Art. 21 des bernisch-kantonalen Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) an die Beschuldigte. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 8. Januar 2020 und mit Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 ausgesprochenen Strafaufschübe sei zu verzichten.