4.2. zu einer angemessenen Geldstrafe; 4.3. zur Tragung von 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. 5. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote für die Kosten ihrer Verteidigung vor zweiter Instanz auszurichten. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Staatsanwältin D.__