7 stanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfahrenseinstellung (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) seien zu bestätigen. 4. Die Beschuldigte sei folgendermassen zu verurteilen: 4.1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen seien. Die Untersuchungshaft von total 180 Tagen sei gesamthaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 4.2. zu einer angemessenen Geldstrafe;