A.III.2., A.III.7. und A.III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Die Beschuldigte sei teilweise freizusprechen 2.1. von der Anschuldigung der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, und zwar betreffend den Erwerb zum Weiterverkauf und anschliessenden Weiterverkauf von 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ an F.________, angeblich begangen im Jahr 2017 (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).