Die übrigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels (An- schluss-)Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage und die damit einhergehende Kostenregelung (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).