I.9. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von dieser Anschuldigung frei (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Freispruch ist mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. 10. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von ca. Mai bis Oktober 2018 in AI.________ (Ort) durch den Erwerb eines Tasers. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig (Ziff. A.III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch wurde mit der Berufung angefochten (pag. 2716). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Ihre Beru-