5 auf dem Boden gefunden und nicht beabsichtigt, den Fund zu melden (pag. 2651; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend sprach sie die Beschuldigte des Nichtanzeigens eines Fundes, gemeinsam mit C.________ am 16. Februar 2018 in AI.________ (Ort) (Domizil der Beschuldigten und von C.________) begangen, schuldig (Ziff. A.III.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch wurde mit der Berufung angefochten (pag. 2716). 9. Missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.9. der Anklageschrift).