Der Verkauf der übrigen 45,1 Gramm an N.________ wird in der Berufung nicht explizit angefochten; dies ergibt sich aber aus dem Umstand, dass von der Anschuldigung gemäss Ziff. I.7. der Anklageschrift ein Freispruch bezüglich aller nicht eingestandenen Transaktionen gefordert wird. Von den angeklagten 48 Gramm, welche die Beschuldigte an N.________ verkauft haben soll, werden in der Berufungserklärung lediglich 2,9 Gramm eingestanden (pag. 2915). 8. Diebstahl, eventualiter Nichtanzeigen eines Fundes, mittäterschaftlich begangen mit C.________ am 16. Februar 2018 in Biel z.N. U.