der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und in Ziff. 7.2.4. der Anklageschrift [pag. 2168.24] ergibt sich aber, dass die 60 Gramm dem Nachbarn R.________ zuzurechnen sind), Veräusserung von 2 Gramm an H.________ und Veräusserung einer unbekannte Menge kleinen an S.________ (pag. 2644 f.; S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die aus Sicht der Vorinstanz erstellten relevanten Veräusserungshandlungen haben damit ein Volumen von total 122 Gramm Crystal Meth.