I.6. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig (Ziff. A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch blieb in der Berufung unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 7. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangen in der Zeit von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in AI.________ (Ort), Biel und anderswo, durch den Erwerb und das Veräussern von mindestens 122 Gramm Crystal Meth (ausmachend mindestens 104 Gramm Methamphetamin- Hydrochlorid).