Sie sprach die Beschuldigte dementsprechend wegen der Veräusserung von 19 Gramm Crystal Meth (16,49 Gramm reines Metham- phetamin-Hydrochlorid) der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ zur Weiterveräusserung an G.________, der damit zusammenhängende Verkauf von 10 Gramm an G.________ sowie der Verkauf von ca. 5 Gramm an H.________ blieben in der Berufung unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.