3 lungen in Ziff. I.4. und I.5. der Anklageschrift lediglich die Veräusserungsmengen, da die Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität stünden. Sie stellt damit auf eine angeklagte Gesamtmenge von 25 Gramm Crystal Meth ab (pag. 2608; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam dann in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die Beschuldigte habe zwei Mal 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ erworben und davon je 7 Gramm an F.________ und G.________ weiterveräussert.