A.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch wurde mit der Berufung angefochten (pag. 2715). 3. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2017 und dem 31. Januar 2018 in Biel und eventuell anderswo durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth (Ziff. I.3. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig, wobei sie den Deliktszeitraum – teilweise aufgrund der Verjährung – auf die Zeit zwischen dem 28. Mai 2017 und dem 31. Januar 2018 beschränkte (Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).