I.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte entsprechend schuldig, rundete indes die Menge auf 441 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch blieb in der Berufung unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Geldwäscherei, begangen am 21. September 2016 und am 23. September 2016 in AH.________ (Ort) und Biel bezüglich eines Totalbetrags von CHF 10'000.00 (Ziff. I.2. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig (Ziff. A.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).